Zur Bemessung des Unterhalts muss vorher das jeweilige Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten festgestellt werden. Im Rahmen seines Einkommens hat jeder Unterhaltspflichtige einen sogenannten Selbstbehalt. Das ist der Teil, der ihm auf jeden Fall nach Abzug des Unterhalts verbleiben muss. Dieser notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige ist nunmehr zum 01.01.2013 von 950,00 € auf 1.000,00 € erhöht worden. Für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten steigt der Selbstbehalt auf 800,00 €. Die Anpassung berücksichtigt damit die Erhöhung von Harzt IV zum 01.01.2013.