Fahrradverkehrsrecht

Das Fahrrad im Straßenverkehr

Der Blick im Verkehrsrecht ist auf Autounfälle gerichtet und der daraus resultierende Sachschaden am Pkw. Der wirtschaftliche Schaden ist hierbei schnell und oft hoch und somit ist das Verkehrsrecht lukrativ. Dies sieht bei einem Fahrradunfall oft anders aus. Ein hoher Schaden am Fahrrad ist in der Regel niedriger als ein kleiner Schaden am Auto. Dafür ist der Personenschaden in der Regel größer und daher in keinem Fall zu unterschätzen. Derzeit spielt der Fahrradunfall in der Rechtspraxis keine vergleichbar große Rolle im Verhältnis zum Autounfall. Ursache hierfür ist auch, dass die Geschädigten häufig ihre Rechte nicht geltend machen. Aufgrund des geringen Sachschadens bei Fahrrädern erscheinen die Radunfälle in ihrer Schadensabwicklung nicht lukrativ.

Dies ist ein Missstand, dem es entgegenzuwirken gilt, damit der Schutz Fahrrad fahrenden Verkehrsteilnehmers im Verkehrsrecht gleichwertig gewürdigt wird.

Dies gilt umso mehr, da Fahrräder bei Kollisionen mit Pkw`s ungeschützter und schwächer sind.

Nicht selten wird den Fahrradfahrenden von Versicherungen, Unfallbeteiligten und Polizei ein Mitverschulden unterstellt. Selbst bei Vorliegen eines Mitverschuldens hat der fahrradfahrende Unfallbeteiligte auch Rechte auf teilweisen Schadensersatz. Gleiches gilt für Schmerzensgeldansprüche.

Die Rechtsanwaltskanzlei Koppmann & Krzefky setzt sich für Ihre Rechte als Radfahrender ein und hilft Ihnen bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit dem Fahrrad. Wir beraten Sie bei einem Fahrradunfall und setzen Ihre Rechte gegenüber der Versicherung durch.

Auch bei Mitverschulden muss der Schaden mindestens teilweise erstattet werden.

Es ist immer sinnvoll, sich zumindest im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs über Rechte und Pflichten aufklären zu lassen.

6 Tipps für sicheres Fahrradfahren

Radfahren wird immer beliebter. Dennoch sollten für die eigene Sicherheit folgende Dinge beachtet werden:

Entgegen der Fahrtrichtung

Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist in Einbahnstraßen erlaubt, sofern dies ausgeschildert ist. Dennoch muss man eine überraschte Reaktion entgegenkommender Autofahrer einplanen. Bei einer Begegnung von Auto und Fahrrad Auto sollten beide langsamer fahren. Haben beide Gefährte nicht ausreichend Platz, sollte der Autofahrende für den Fahrradfahrenden Platz schaffen.

Über den Fußgängerweg

Wird die Straße von einem Zebrastreifen unterbrochen, sollte der umsichtige Fahrradfahrende vor Beginn des Streifens absteigen, um eine mögliche Gefährdung von Passanten, die dort die Straße überqueren, zu vermeiden. Auf diese Weise wird keine Mitschuld an einem möglichen Unfall begründet.

An parkenden Autos vorbei

Beim Aussteigen aus dem Auto sollte immer via Schulter- und Seitenblick geprüft werden, ob Fahrradfahrerende in der Nähe auf der eigenen Straßenseite sind. Als Fahrradfahrende sollte man immer ausreichend Abstand zu parkenden Autos halten.

Überholen von Radfahrern

Innerorts ist ein seitlicher Mindestabstand von 1,50m zu wahren. Außerorts sind 2m erforderlich. Bei Fahrrädern mit Kinderanhängern sollten am besten immer 2m Abstand eingehalten werden.

Wartende Autos rechts überholen

Ein Überholen einer wartenden Autoschlange ist nur unter der Voraussetzung von ausreichend Platz möglich.

Im toten Winkel eines abbiegenden LKW

Bei fehlenden Blickkontakt zu der Person im Führerhaus lieber auf das Vorfahrtsrecht verzichten. Nicht neben den LKW oder in den toten Winkel fahren. Hinter dem LKW bleiben und warten, bis er abgebogen ist.