Viele Titel bezüglich des Kindesunterhalts sind befristet bis zur Vollendung der Volljährigkeit. Das minderjährige Kind hat jedoch einen Anspruch auf einen unbefristeten Titel über den Kindsunterhalt. Dies ergibt sich aus § 1601 BGB, wonach das Kind und eben der Verwandte einen Anspruch auf Unterhalt hat. Gemäß § 1612a Abs I, S.1 BGB hat er ferner einen Anspruch darauf, den Unterhaltsanspruch als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts zu verlangen. § 1601 BGB regelt den Verwandtenunterhalt. Dem Verwandtenunterhalt ist eine Differenzierung zwischen dem Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder dem Grunde nach fremd, vielmehr besteht zwischen dem Unterhalt des minderjährigen und des volljährigen Kindes Anspruchsidentität.
Gem. § 244 FamFG ist der Einwand der Volljährigkeit bei Vollstreckung aus einem dynamischen Unterhaltstitel gem. § 1612 a BGB nach Eintritt der Volljährigkeit unzulässig. Hieraus ergibt sich, dass ein Unterhaltstitel auch über dem Eintritt der Volljährigkeit besteht, unabhängig davon, wann der Titel erstellt wurde. Der Unterhaltsgläubiger hat demgemäß zu jedem Zeitpunkt auch ein berechtigtes Interesse, einen solchen einheitlichen unbefristeten Titel zu verlangen. Lediglich einer Leistungsklage auf Unterhalt beginnend ab dem achtzehnten Lebensjahr würde zu diesem Zeitpunkt das Rechtschutzbedürfnis fehlen.
Unterhaltstitel sind grundsätzlich unbefristet zu erstellen, damit der Unterhaltsberechtigte gerade nicht gezwungen sein soll, sich seine Ansprüche immer wieder neu erstreiten zu müssen.
(OLG Bamberg, Beschluss von 14.05.2018, 2 UF 14/18)