Das Bundesministerium der Justiz hat am 16.01.2024 seine Eckpunkte zur Reform des Kindschaftsrechts veröffentlicht. Bei diesen handelt es sich lediglich um Planungen des Ministeriums. Ob diese tatsächlich so umgesetzt werden, ist derzeit nicht absehbar. Ein Aspekt ist das elterliche Sorgerecht. Dies umfasst die Pflicht und das Recht der Eltern für das minderjährige Kind Sorge zu tragen.
Bei der letzten Reform 1998 ging der Gesetzgeber von einem Familienmodell aus, bei dem Vater und Mutter miteinander zum Zeitpunkt der Geburt und danach verheiratet sind. Heute sind diverse andere Familienmodelle dazugekommen, die einer rechtlichen Klärung bedürfen. Ein häufigeres Modell ist das der Patchworkfamilie.
Durch die Reform soll das sog. „kleine Sorgerecht“ für Dritte eingeführt werden. Lebe ich also vom anderen Elternteil getrennt und mit einem neuen Partner zusammen, kann ich diesem sorgerechtliche Befugnisse durch eine schriftliche Vereinbarung gewähren. Diese müssen dann beide rechtlichen Eltern unterschreiben. Alleiniger Bezugspunkt sind die Angelegenheiten des täglichen Lebens. Dennoch muss das Sorgerecht dann im Einvernehmen mit beiden sorgeberechtigten Elternteilen ausgeübt werden.
Das heißt jedoch nicht, dass der neue Partner für jede Handlung das Einvernehmen des Partners und des Ex einholen muss. Es ist ausreichend, dass die Handlung im Einvernehmen mit dem zu dem Zeitpunkt betreuenden Elternteil, also dem Partner, vorgenommen wird. Die Pflicht zum Einvernehmen besteht nicht im Verhältnis der Eltern zum Dritten.
Es besteht eine solche Vereinbarung und mein neuer Partner und ich haben uns getrennt. Wie können wir als Eltern die Vereinbarung auflösen?
Die Vereinbarung kann jederzeit durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung der beiderseitig sorgeberechtigten Eltern aufgelöst werden. Hat der Ex – Partner jedoch gesetzliche oder vereinbarte Umgangsrechte so bleiben diese auch nach Erlöschen der sorgerechtlichen Vereinbarung bestehen.
Gerne beraten wir Sie in unserer Kanzlei zu solchen Vereinbarungen.