Kann das Leerräumen eines Kontos durch einen Ehegatten zum Ausschluss des Versorgungsausgleich führen?
Oftmals räumt ein Ehegatte dem anderen für seine eigenen Konten eine Verfügungsbefugnis ein, so dass dieser Zugriff auf das Konto hat. Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 07.03.2024 – 16 UF 112/23) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Ehemann hatte kurz vor der Trennung der Ehegatten auf Konten und einem Sparbuch bei einer Bank Guthaben von 143.900, 00 € angespart. Die Ehefrau hatte zuvor darauf gedrängt, dass der Ehegatte ihr eine Mitverfügungsbefugnis für die Konten einräumt, woraufhin er ein neues Gemeinschaftskonto errichten ließ. Dennoch blieb es bei der alleinigen Verfügungsbefugnis des Ehemannes und die Einrichtung des Gemeinschaftskonto diente lediglich dazu, dass die Ehefrau für den Fall abgesichert ist, dass dem Ehemann etwas zustößt. Später erlitt der Ehemann einen Schlaganfall, worüber die Ehefrau seinem Wunsch gemäß nicht informiert wurde. Jedoch erfuhr sie davon durch eine Freundin des Ehemannes, woraufhin sie die ihr eingeräumte Verfügungsbefugnis nutzte und das gesamte Vermögen des Ehemannes an sich gebracht hat. Von dem Geld hat sie sich eine Wohnung im Ausland gekauft, die in ihrem Alleineigentum steht.
Im Zuge der Scheidung sollte dann ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Gemäß §27 VersAusglG kommt ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Anlass eines einzelnen, außergewöhnlich schwerwiegenden, rein vermögensbezogenen Vorteils in Betracht kommen, wenn es sich bei dem betreffenden ehelichen Fehlverhalten um eine schuldhaft begangene Handlung von erheblichem Gewicht handelt. Eine Kontoplünderung könnte einen solchen Ausschlussgrund darstellen. Bei dieser handelt es sich um Handeln mit außerordentliche hoher Rücksichtslosigkeit, das die Ehefrau als extrem ehefeindlich erscheinen lässt. Dies rechtfertigt die Annahme, dass es sich bei der Kontoplünderung um einen außerordentlich groben, schweren Verstoß gegen sämtliche Gebote der ehelichen Vermögensfürsorge und der gegenseitigen Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Interessen des anderen Ehegatten handelt.
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