Am 01. Mai ist das neue Namensrecht in Kraft getreten, das allen Familienmitgliedern neue Auswahlmöglichkeiten bezüglich des eigenen Namens verschafft.
Zunächst müssen sich die Ehegatten nicht mehr für einen der beiden Nachnamen als Familiennamen entscheiden, sondern können beide zu einem Doppelnamen als Familiennamen bestimmen, der dann auch für die Kinder gilt. Auch eine nachträgliche Bestimmung des Doppelnamens als Familienname ist möglich. Die Kinder können einen solchen Doppelnamen auch führen, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.
Hat ein Elternteil einen Ehegatten oder Ehegattin, der oder die das Stiefelternteil des Kindes ist, kann das Kind den Namen des Stiefelternteils annehmen und diesen bei Scheidung des Elternteils von dem Stiefelternteil oder bei Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt wieder ablegen und seinen ursprünglichen Familiennamen wieder annehmen.
Auch bei der Scheidung der leiblichen Eltern ist es möglich, dass das Kind bei Ablegen des Ehenamens durch den Elternteil mit dem es in einem Haushalt lebt, den geäderten Namen dieses Elternteils annehmen kann. Dazu muss das Kind ab einem Alter von 5 Jahren einwilligen. Darüber hinaus muss bei einem gemeinsamen Sorgerecht oder wenn das Kind bisher den Namen des anderen Elternteils getragen hat, der andere Elternteil zustimmen.
Kindern ab dem 18. Lebensjahr ist es nun einmalig möglich, ihren Namen ohne vorherige Geschehnisse wie Scheidung der Eltern zu ändern in den Namen des anderen Elternteils, einen Doppelnamen oder einen bisherigen Doppelnamen zu einem eingliedrigen Namen hin zu ändern. Diese Möglichkeit besteht nun auch für Erwachsene, die adoptiert worden sind.
Für Menschen, deren Nachname aus einem anderen Land kommt und in der Rechtsordnung dieses Landes die Nachnamen an die Geschlechtsform anpasst werden, ist eine solche Anpassung nun auch nach deutschem Recht möglich.
Die Anwendbarkeit des Namensrechts richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt und nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit, was aber wahlweise dennoch möglich ist.
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