Familienrecht

Tätigkeitsbereich im Familienrecht

 

Vorsorgliche Rechtsberatung

Ehevertrag, gemeinschaftliches Testament, Geschiedenentestament, Beratung und Interessenvertetung bei Trennung, Ehewohnung, Hausrat, Unterhalt, steuerliche Folgen der Trennung, Bank- und Versicherungsangelegenheiten, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, Scheidungsverfahren einvernehmliche und streitige Scheidungen, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Regelungen um die Kinder, Kindesunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Namensänderung und Adoption.

Typische Fragestellungen in der anwaltlichen Beratungspraxis:

  • Wie kann die Scheidung am besten durchgeführt werden?
  • Welche Unterhaltsansprüche bestehen? (Ehegatten- und Kindesunterhalt)
  • Wie sollen Sorgerecht und Umgangsrecht für die Kinder gestaltet werden?
  • Soll ein Ehevertrag abgeschlossen werden?
  • Wer darf in der Ehewohnung bleiben?
  • Wer bekommt das Familienheim?

Bei binationalen Ehen ist auch häufig über ausländerrechtliche Folgen zu beraten.

Im Familienrecht sind alle Rechtsbeziehungen zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern und eingetragenen Lebenspartnerschaften geregelt.

Die gesetzlichen Bestimmungen gelten in der Ehe immer dann, wenn nichts anderes geregelt wurde. Eine anderweitige Regelung gilt nur in Form eines Ehevertrages, der notariell beurkundet werden muss.

Die Eheleute können also auch vorher selber bestimmen, was im Falle einer Trennung bzw. einer Scheidung gelten soll.

Ein Ehevertrag ist jederzeit möglich, also auch im Zeitpunkt der Trennung und der beabsichtigten Scheidung.

Die Anwendung von Familienrecht kommt entweder bei einer vorsorglichen Rechtsberatung oder in der Regel zum Trennungszeitpunkt in Betracht.

Europäisches Familienrecht (pdf)

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Aktuelle Informationen

Düsseldorfer Tabelle 2020

Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen

(Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren

(§ BGB § 1612a Abs. BGB § 1612A Absatz 1 BGB)

Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
Alle Beträge in Euro
 1. bis 1.900 369 424 497 530 100 960 / 1.160
 2. 1.901 2.300 388 446 522 557 105 1.400
 3. 2.301 2.700 406 467 547 583 110 1.500
 4. 2.701 3.100 425 488 572 610 115 1.600
 5. 3.101 3.500 443 509 597 636 120 1.700
 6. 3.501 3.900 473 543 637 679 128 1.800
 7. 3.901 4.300 502 577 676 721 136 1.900
 8. 4.301 4.700 532 611 716 764 144 2.000
 9. 4.701 5.100 561 645 756 806 152 2.100
10. 5.101 5.500 591 679 796 848 160 2.200
ab 5.501 nach den Umständen des Falles

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Ehe/Scheidung und Trennung

Der Gesetzeslage liegt die Idee einer auf Lebenszeit geschlossenen Ehe zugrunde. Trotz der Möglichkeit einer Trennung oder Scheidung betont dieser Grundsatz, dass die Ehe keine Partnerschaft auf Zeit ist. Das Gesetz begründet sehr weit reichende Pflichten, die sogar über Trennung und Scheidung hinausgehen können, die Mann und Frau durch die Ehe eingehen. Diese nacheheliche Verantwortung muss man bereit sein zu tragen, bevor man die Ehe eingeht.

Bei der Eheschließung bestimmen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen, den Ehenamen. Dabei sind viele Variationen möglich. Entweder wird der Geburtsname eines Ehegatten der neue Ehename oder es wird ein bei Eheschließung geführter Familienname aus einer vorherigen Ehe dazu bestimmt. Es ist jedoch nicht möglich, einen aus beiden Familiennamen zusammengesetzten Ehenamen zu bestimmen. Wenn der Name eines Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt wird, kann dieser dem Ehenamen seinen Geburts- oder Familiennamen voranstellen oder hinzufügen.

Zu beachten ist noch, dass wenn der Ehename bereits aus mehreren Namen besteht, eine Hinzufügung weiterer Namen dann nicht mehr möglich ist. Weiterhin kann für den Fall, dass der hinzuzufügende Familienname aus mehreren Namen besteht, nur ein Teil hinzugefügt werden. Wenn ein gemeinsamer Ehename bestimmt wird, erstreckt sich dieser Name auch auf gemeinsame Kinder, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wenn sich die Eheleute nicht auf einen gemeinsamen Ehenamen einigen können, behält jeder seinen eigenen Familiennamen.

Rechte und Pflichten in der Ehe

Einleitung

Um die 38 Millionen Menschen in Deutschland sind verheiratet und etwa 400.000 Ehen werden jedes Jahr geschlossen. Ein nicht gerade kleiner Teil von uns also, den dieses Thema etwas angeht. Da lohnt sich doch ein kleiner Überblick über die Rechte und Pflichten, die mit einer Eheschließung einhergehen. Denn leider ist es oftmals so, dass viele Menschen gar nicht wissen, welche Rechte und Pflichten sie erwarten, wenn sie „Ja“ sagen oder sich wohlmöglich gar nicht mit dieser Thematik beschäftigen wollen.

Die Ehe

Eine Lebensgemeinschaft

Der Gesetzeslage liegt die Idee einer auf Lebenszeit geschlossenen Ehe zugrunde. Trotz der Möglichkeit einer Trennung oder Scheidung betont dieser Grundsatz, dass die Ehe keine Partnerschaft auf Zeit ist. Das Gesetz begründet sehr weitreichende Pflichten, die sogar über Trennung und Scheidung hinausgehen können, die Mann und Frau durch die Ehe eingehen.

Diese nacheheliche Verantwortung muss man bereit sein zu tragen, bevor man die Ehe eingeht.

Die Namensführung

Bei der Eheschließung bestimmen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen, den Ehenamen. Dabei sind viele Variationen möglich. Entweder wird der Geburtsname eines Gatten der neue Ehename. Oder es wird ein bei Eheschließung geführter Familienname aus einer vorherigen Ehe dazu bestimmt. Es ist jedoch nicht möglich, einen aus beiden Familiennamen zusammengesetzten Ehenamen zu bestimmen. Wenn der Name eines Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt wird, kann dieser dem Ehenamen seinen Geburts- oder Familiennamen voranstellen oder hinzufügen. Zu beachten ist noch, dass wenn der Ehename bereits aus mehreren Namen besteht, eine Hinzufügung weiterer Namen dann nicht möglich ist. Weiterhin kann für den Fall, dass der hinzuzufügende Familienname aus mehreren Namen besteht, nur ein Teil hinzugefügt werden kann. Wenn ein gemeinsamer Ehename bestimmt wird, erstreckt sich dieser Name auch auf gemeinsame Kinder, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wenn sich die Eheleute nicht auf einen gemeinsamen Ehenamen einigen können, behält jeder seinen eigenen Familiennamen.

Die Ehewohnung

Die gemeinsame Ehewohnung steht unter besonderem Schutz des Gesetzes. Die Eheleute können während einer bestehenden Ehe die gemeinsame Wohnung nicht für sich alleine beanspruchen und den anderen beispielsweise bei einem Streit hinauswerfen. Dies ist nur in bestimmten Ausnahmesituationen aufgrund einer richterlichen Entscheidung möglich. In dringenden Fällen kann die Polizei für eine begrenzte Zeit einen Platzverweis erteilen und beispielsweise einen gewalttätigen Ehemann für einige Tage der Wohnung verweisen.

Vorläufige Wohnungszuweisung durch ein Gericht

Um für einen Ehegatten die vorläufige Wohnungszuweisung zu erwirken, müssen schwerwiegende Gründe vorliegen. Denn dies stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des anderen Ehegatten dar. Daher muss über eine solche Wohnungszuweisung ein Gericht entscheiden. Vor allem in Fällen von Gewalt in der Ehe machen die Familiengerichte davon Gebrauch und setzen den betreffenden Ehegatten vor die Tür.

Schutz der Ehewohnung

Der besondere Schutz der Ehewohnung gilt unabhängig von der Größe und der Eigentums- oder Mietverhältnisse. Geschützt wird demnach der Lebensbereich der Ehe an sich. Solange die Ehe noch andauert und keine richterliche Entscheidung über die Wohnung vorliegt, haben beide Ehegatten die gleichen Nutzungsrechte daran. Keiner der beiden kann also dem anderen Zutritt und Nutzung der Räumlichkeiten der gemeinsamen Wohnung verweigern.

Ehelicher Lebensbereich

Aus dem Schutz des ehelichen Lebensbereiches folgt das Recht der Ehepartner, so genannte Ehestörer aus der Wohnung fernzuhalten. Wenn zum Beispiel ein Ehegatte eine andere Person, zu der ein außereheliches Liebesverhältnis besteht, mit in die gemeinsame Wohnung bringt, kann der andere ihm diese Störung des ehelichen Lebensbereichs durch gerichtliche Anordnung untersagen lassen. Auch gegen den fremden Partner kann vorgegangen werden, indem man ihm den Zutritt zur Ehewohnung untersagt. Leider gibt es keine rechtliche Möglichkeit, das außereheliche Verhältnis als solches zu verhindern, aber zumindest die Ausübung in der gemeinsamen Wohnung.

Der Hausrat

Bei der Eheschließung bleiben die Haushaltsgegenstände, die vor der Ehe erworben und in die Ehe eingebracht wurden, im alleinigen Eigentum des jeweiligen Ehepartners. Daran ändert sich auch nichts, wenn während der Ehe ein Gegenstand ersetzt wird, der vor der Ehe schon im Alleineigentum eines Ehepartners war, unabhängig von Wert der ersetzten oder der neuen Sache. Nur Gegenstände aus dem Hausrat, die für die gemeinsame Lebensführung während der Ehe angeschafft werden, stehen im Miteigentum beider Ehegatten. Dies gilt unabhängig davon, wer den Gegenstand ausgesucht, gekauft oder bezahlt hat. Dabei muss auch beachtet werden, dass über Gegenstände des ehelichen Hausrats ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht verfügt werden darf, selbst wenn die Gegenstände einem allein gehören. Der Verkauf solcher Gegenstände bedarf also immer der Zustimmung beider Eheleute. Um dies zu verdeutlichen, soll der Begriff des Hausrats näher erläutert werden. Unter Hausrat versteht man alles, was für eine gemeinsame Lebensführung im Haushalt benutzt wird.
Darunter fallen:

  • Möbel
  • Wohnungsdeko
  • Küchenausstattung und Geschirr
  • Tisch- und Bettwäsche
  • Elektrogeräte (z.Bsp. Fernseher)
  • Computer ( soweit er nicht beruflich genutzt wird)

Nicht darunter zu zählen sind bspw. die persönliche Kleidung, Schmuck oder andere persönliche Gegenstände, die eindeutig einem Partner allein zugeordnet werden kann.

Das als Familienauto genutzte Fahrzeug gehört ebenfalls zum Hausrat und ist im Zweifel gemeinsames Eigentum, auch wenn nur einer der beiden Ehegatten im Fahrzeugbrief eingetragen ist.

Kontoführung und Bankgeschäfte

Um eine einfache Abwicklung der üblichen Geldgeschäfte zu ermöglichen, ist es meist sinnvoll, ein gemeinsames Konto zu eröffnen. Beide Ehegatten sind dann Vertragspartner der Bank und Inhaber der vollen Verfügungsbefugnis über das Konto. Selbstverständlich geht damit auch die volle Haftung beider Eheleute für Überziehungen des Kontos einher.

Für den Fall, dass dem anderen Ehegatten nur die Möglichkeit zum Zugriff auf das Konto eingeräumt werden soll, ist es ausreichend, eine Vollmacht zu erteilen. Der bevollmächtigte Ehepartner ist nicht Kontoinhaber und haftet daher auch nicht gegenüber der Bank. Die Vollmacht kann aber jederzeit vom anderen Ehegatten widerrufen werden. Im Ergebnis lässt sich also festhalten, dass gemeinsame Konten zwar durchaus praktisch sind, aber auch eine Vertrauenssache darstellen. Wenn ein Bankkonto nur auf den Namen eines Ehegatten läuft, dann stehen ihm alleine auch Ansprüche auf das Guthaben zu. Genauso verhält es sich mit allen anderen Vermögenswerten wie z. Bsp. Lebensversicherungen. Wer kein Vertragspartner ist, hat auch keine unmittelbaren Ansprüche und kann daher diese Verträge auch nicht kündigen, ändern, Auszahlungen oder Auskünfte verlangen. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig zu wissen, dass ein Ehegatte über sein Vermögen nicht mehr selbstständig verfügen kann, wenn er es auf ein Konto des anderen Ehegatten oder auf ein gemeinsames Konto überweist. Unter diesem Aspekt ist es also ratsam, eigenes Vermögen nur auf den eigenen Namen anzulegen.

Schulden und Haftung

Immer noch hält sich hartnäckig der Irrglaube, dass nach der Eheschließung jeder Ehegatte für die Schulden des anderen aufkommen muss und es daher außerordentlich wichtig sei, eine Gütertrennung zu vereinbaren. Diese Annahme ist grundlegend falsch.

Nur aufgrund der Eheschließung gibt es keine Haftung für die Verbindlichkeiten des Ehepartners. Jeder Ehegatte verwaltet seine Vermögenswerte eigenständig und haftet auch selbst für die eigenen Schulden. Nur für Geschäfte des täglichen Lebens (z. Bsp. Brötchenkauf) gilt ausnahmsweise eine Mithaftung aufgrund der Ehe. Reiseverträge oder Ratenkreditverträge werden davon aber bereits nicht erfasst. Die Mithaftung durch die Ehe endet bei einer Trennung der Eheleute. Nur dann, wenn ein von einem Ehepartner geschlossener Kreditvertrag von dem anderen mit unterschrieben oder eine Bürgschaftserklärung abgegeben wird, haftet er auch mit. Diese Haftung begründet sich jedoch nicht mit der Ehe, sondern mit der vertraglichen Erklärung zur Mithaftung. Alle Kreditinstitute sind an einer hohen Sicherheit für ihre Darlehen interessiert bestehen daher darauf, dass beide Ehegatten den Vertrag unterschreiben. Ein Zwang hierfür und die daraus resultierende Mithaftung besteht aber nicht. Daher sollte man sich in dieser Hinsicht seine Vorgehensweise gut überlegen. Für den Fall, dass bei geschäftlichen Krediten des einen Ehepartners eine Mithaftung oder Bürgschaft für den anderen vereinbart wurde, muss geprüft werden, ob dessen Erklärungen vielleicht unwirksam sind. Dies kann so sein, wenn der mithaftende oder bürgende Ehegatte keine eigenen Einkünfte oder kein eigenes Vermögen besitzt. Einzelheiten hierzu sollten in einer anwaltlichen Beratung geklärt werden.

Immobilienkauf

Bei Immobilien kommt es für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse einzig und allein auf die Eintragung im Grundbuch an. Wenn nur einer der Eheleute im Grundbuch eingetragen ist, ist er auch alleiniger Eigentümer. Der andere Ehepartner hat dann kein eigenes unmittelbares Recht an dem Grundstück, selbst wenn er eigenes Vermögen für den Kauf beigesteuert hat. Deshalb sollte man beim Immobileinkauf darauf achten, dass beide Eheleute den notariellen Kaufvertrag unterzeichnen und auch im Grundbuch eingetragen werden. Dabei muss aber bedacht werden, dass bei beiderseitiger Unterzeichnung des Kreditvertrags auch beide für das Darlehen haften, unabhängig von der Eintragung ins Grundbuch.

Das Güterrecht in der Ehe

Wer heiratet, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn nichts anderes von den Eheleuten vereinbart wurde. Über die Grundlagen und Folgen der Zugewinngemeinschaft gibt es viele falsche Vorstellungen. Gerade der Begriff Gemeinschaft bietet den Nährboden für viele Missverständnisse, da er dahingehend verstanden wird, dass mit der Eheschließung automatisch jeder Ehepartner auch Miteigentümer des Vermögens des anderen wird. Dies ist aber ein Irrglaube.

Grundsätzlich ist es so, dass man einen Anspruch auf die Hälfte dessen hat, was während der Ehe an Vermögen erwirtschaftet wurde. Unter Anbetracht dessen ist es wichtig, dass man ohne eine fachkundige rechtliche Beratung keinerlei Erklärungen unterschreibt, in denen man auf Ansprüche verzichtet.

Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist zunächst wie eine Gütertrennung zu sehen. Auch während der Ehe behält jeder der Eheleute das Eigentum an seinen Vermögenswerten und verwaltet diese auch selbstverantwortlich. Also ändert sich an der Vermögenszuordnung nichts durch die Eheschließung.

 

Vermögensausgleich

In den meisten Fällen ist es so, dass die Eheleute mit unterschiedlich hohem Vermögen heiraten und auch während der Ehezeit Vermögen in unterschiedlicher Höhe erwirtschaften. Aus diesem Grund wird bei Beendigung der Ehe beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Gegensatz zur Gütertrennung ein Vermögensausgleich gebildet. Gleiches gilt für den Fall, das Gütertrennung vereinbart wird oder einer der Eheleute verstirbt.

Dann entsteht ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns.

Der Zugewinn ist nicht gleichbedeutend mit dem Vermögen, welches bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. Unter Zugewinn ist nur der Betrag zu verstehen, den jeder Ehegatte während der Ehe dazu gewonnen hat. Daher ist das sog. Endvermögen, also das Vermögen, welches bei Beendigung des Güterstandes besteht, mit dem Anfangsvermögen, also das Vermögen, welches vor der Eheschließung bestand, zu vergleichen. Wenn infolge des Todes eines Ehepartners der Güterstand beendet wird, wird der Zugewinn pauschal ausgeglichen, ansonsten findet ein konkreter Zugewinnausgleich statt. Weiterhin steht neben dem gesetzlichen Erbteil zusätzlich noch ein pauschaler Zugewinnausgleich in Höhe eines Viertels des Erbschaftswertes zu. Dies gilt jedoch nicht, wenn testamentarisch etwas anderes vereinbart wurde. Wenn die Zugewinngemeinschaft infolge der Ehescheidung beendet wird, wird der Zugewinn konkret berechnet. Gleiches gilt für die Beendigung der Zugewinngemeinschaft infolge der Vereinbarung einer Gütertrennung, welche nur durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag erfolgen kann. Wenn während der Zeit der Ehe der eine Ehegatte den geringeren Zugewinn erwirtschaftet hat, steht ihm dem anderen Ehepartner gegenüber ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des Differenzbetrages zwischen dem Zugewinnen beider Eheleute.

Die Einzelheiten bei der Berechnung des Zugewinns sind sehr kompliziert und bedürfen daher einer anwaltlichen Beratung.

Anfangsvermögen, Endvermögen und Zugewinn

Vermögen, welches ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat oder während der Ehe allein durch eine Erbschaft oder Schenkung erhalten hat, gehört grundsätzlich nicht in den Zugewinn, da es sich dabei nicht um Vermögen handelt, welches auf der gemeinsamen Leistung der Eheleute beruht. Dies nennt man das Anfangsvermögen. Auch hierbei gilt wieder, dass die Einzelheiten sehr komplex sind und daher der anwaltlichen Beratung bedürfen. Um das Ganze etwas plastischer darzustellen, wollen wir ein kleines Beispiel geben:

Beispiel

Ehepartner 1

Ehepartner 1 hat bei Eheschließung ein Vermögen von 5000,- €
Schenkung während der Ehe von den Eltern 15000,- €
Erbschaft während der Ehe 10000,- €
Anfangsvermögen 30000,- €

Zum Zeitpunkt des Endes der Ehe beläuft sich das Vermögen des Ehepartners 1 auf 50000,- €. Damit hat der Ehepartner 1 20000,- € während der Ehe hinzu gewonnen, da das Anfangsvermögen vom Endvermögen subtrahiert wird. Der Zugewinn ist also immer der Betrag, der sich ergibt, wenn man das Anfangsvermögen vom Endvermögen abzieht.

Ehepartner 2

hat bei der Eheschließung ein Vermögen von 0,- €
Schenkung und Erbschaft während der Ehe 0,- €
Anfangsvermögen 0,- €

Der Ehepartner 2 hatte ein Anfangsvermögen von 0,- €. Das Endvermögen beziffert sich auf 45000,- €. Da Ehepartner 2 vor der Ehe ohne Vermögen war, entspricht die Höhe des Endvermögens auch gleichzeitig der Höhe des Zugewinns. Die Differenz beider Zugewinne beträgt dann 25000,- €. Davon steht dann dem Ehepartner 1 die Hälfte zu. Der Ausgleichsanspruch würde dann in diesem Beispiel also 12500,- € betragen. Dieses Beispiel zeigt, dass die Höhe des Endvermögens in diesem Zusammenhang allein nicht ausschlaggebend ist. Obwohl der Ehegatte 1 über ein höheres Endvermögen verfügte, hat er einen Ausgleichsanspruch. Er besaß nämlich Anfangsvermögen und von daher fiel ihr allein entscheidender Zugewinn in der Höhe geringer aus als der von Ehepartner 2.

Fazit

Es ist keinesfalls angebracht, sorglos mit der Ehe umzugehen. Eine Eheschließung geht mit vielen Rechten und Pflichten einher. Es muss gut überlegt werden, bevor man etwas unterschreibt und vor allem sollte man sich über die Bedeutung seines Handels im Klaren sein. Im Ergebnis ist das Eherecht sehr komplex und damit schwer nachvollziehbar. Diese oberen Ausführungen können nur einen kleinen Abriss des Ganzen darstellen. Daher kann nur dazu geraten werden, sich bei Rückfragen an einen kompetenten Anwalt zu wenden, dem man vertraut. Denn nur so kann vermieden werden, dass man sich wegen einer Entscheidung, die man in wenigen Minuten getroffen hat, sein ganzes Leben lang ärgert.

Ehewohnung (PDF)

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Ehegattenunterhalt

Grundsätzlich soll ein Ehegatte nur dann einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen haben, wenn er außer Stande ist, für sich selbst zu sorgen.

§ 1570 BGB: Betreuungsunterhalt

1. sog. Basisunterhalt: mindestens drei Jahre nach der Geburt; ist auf jeden Fall sicher

2. Verlängerung nach Billigkeit: kindbezogene Gründe: Die Belange des Kindes sind immer dann berührt, wenn das Kind in bes. Maße betreuungsbedürftig ist; z. B. Kind ist „Problemkind“, bes. Betreu- ungsaufwand; unter Trennung bes. leidet und daher persönliche Betreuung durch einen Elternteil benötigt. Handelt es sich nicht um ein Problemkind und ist das Kind älter als drei Jahre, so ist eine Fremdbetreuung grundsätzlich zumutbar. Insofern besteht korres- pondierend eine Erwerbsverpflichtung der Mutter, in dem Umfang, und zwar das eine außerhäusliche Betreuung möglich ist

3. Verlängerung aus ehebezogenen Gründen: so können das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung, die gemeinsame Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse und die nacheheliche Solidarität eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts rechtfertigen.

§ 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit

Die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit ist eine Verpflich- tung des geschiedenen Ehegatten.

Wie nach bisherigem Recht ist eine Tätigkeit angemessen, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheits- zustand des geschiedenen Ehegatten entspricht. Darüber hinaus wird nunmehr auch eine Erwerbstätigkeit als angemessen angesehen, die der früheren Erwerbstätigkeit entspricht. Dies bedeutet eine Verschärfung der Erwerbspflicht, denn jetzt wird z. B. von der früheren Sekretärin, die den Chef geheiratet hat, nach der Scheidung erwartet, dass sie wieder in ihrem früheren Beruf arbeitet. Hierunter fallen auch geringer qualifizierte Tätigkeiten, die während der Ehezeit länger ausgeübt wurden.

§ 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

Nach der alten Regelung bestand ein Regel-Ausnahme-Verhältnis die unbefristete Lösung: (Orientierung an den ehelichen Lebensverhältnissen für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs) war die Regel und die Orientierung an dem angemessenen Lebensbedarf die Ausnahme, die nicht greifen sollte, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorüberge- hend ein gemeinschaftliches Kind betreut hatte. In der Praxis waren danach die Möglichkeiten der Begrenzung der Ansprüche stark eingeschränkt.

Die Neuregelung des § 1578b BGB verfolgt ausdrücklich das Ziel, die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver Billigkeits- maßstäbe und insbesondere anhand des Maßstabs der ehebedingten Nachteile zu erleichtern. Sie schafft eine einheitliche Begrenzungs- und Befristungsmöglichkeit für alle ehelichen Unterhaltsansprüche, um die Eigenverantwortung der Ehepartner nach der Scheidung zu stärken und ehebedingte Nachteile auszugleichen, aber keine lebenslange Lebensstandardgarantie aufrecht zu erhalten.

Neuregelung:

Die entscheidende Frage für die Herabsetzung oder Befristung ist, inwieweit ehebedingte Nachteile fortwirken, die sich aus der Kinderbe- treuung, aus der in der Ehe einvernehmlich praktizierte Rollenverteilung und der Ehedauer ergeben haben. Solche Nachteile können geltend gemacht werden, wenn in Zukunft

– die eigene Erwerbstätigkeit den Unterhalt nur eingeschränkt decken kann

– und diese Einschränkung gerade durch die Ehe erfolgt ist.

Ein Nachteil ist z. B. eine Einschränkung der Möglichkeit, in Zukunft durch eigene Erwerbstätigkeit den Unterhaltsbedarf selbst zu decken. Er ist dann ehebedingt, wenn diese Einschränkung gerade durch die Ehe erfolgt ist.

Ein Nachteil, der zu einem Unterhaltsanspruch führt, wird sich in der Regel in der Differenz der beiderseitigen Einkommen der früheren Ehepartner manifestieren. Unterhaltsrechtlich bedeutsam ist dies nur, wenn das niedrigere Einkommen auf der ehelichen Lebensgestaltung beruht und nicht etwa auf einer weniger qualifizierten Ausbildung. Ein ehebedinger Nachteil kann darin bestehen, dass die Ehefrau z.B.wegen der Kindererziehung nur eine lückenhafte Erwerbsbiographie hat und deshalb höher dotierte Stellungen nicht erreicht.
Aber nicht jede Unterbrechung in der Erwerbsbiographie bedeutet auch einen ehebedingten Nachteil: bei vielen Anstellungen ist die Wahrscheinlichkeit Karriere zu machen, auch ohne Lücke gering.

Beispiel:

Die Ehefrau, die vor der Ehe als Sachbearbeiterin gearbeitet hat, wäre auch ohne die Kindererziehung und Einschränkung der Berufstätigkeit während einer 10-jährigen Ehe nicht unbedingt Filialleiterin oder Abteilungsleiterin geworden.

Begrenzung und Befristung werden auch dann wirksam, wenn ein Unterhaltsanspruch auf Krankheit, Alter oder Arbeitslosigkeit infolge Kündigung gestützt wird und es somit nicht um die Kompensation ehebedingter Nachteile geht.

Wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, bemisst sich der Unterhaltsanspruch nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen.

Der angemessene Lebensbedarf bedeutet, dass der Bedarf oberhalb des Existenzminimums (1.000,00 €) liegen und sich am vorehelichen Standard orientieren soll.

Liegen die Voraussetzungen für eine Beschränkung vor, ist diese von Amts wegen auszusprechen. Es bedarf keines Antrags.

§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Die Rangfolge ist immer bei Mangelfällen von Bedeutung.

Die Neufassung der Rangverhältnisse ist ein Schwerpunkt der Reform. Das Ziel der Besserstellung der minderjährigen Kinder wird insbeson-dere dadurch erreicht, dass sie im 1. Rang angesiedelt sind.

Die Unterhaltsansprüche minderjähriger unverheirateter Kinder und die ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder haben damit Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen.

Der Vorrang minderjähriger Kinder gegenüber den Ansprüchen der Ehegatten wirkt sich im Mangelfall so aus, dass ihre Unterhaltsan- sprüche grundsätzlich zuerst in voller Höhe zu befriedigen ist, bevor ein nachrangig Berechtigter berücksichtigt wird.

2. Rang

Hierunter fallen die Unterhaltsansprüche der Elternteile, die wegen Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder es im Fall der Scheidung wären, sowie der Ehegatten, die mit dem Unterhaltsver- pflichteten eine Ehe von langer Dauer geführt haben.

Ein Ehegatte ist aber nicht bereits in der zweiten Stufe, wenn er ein gemeinsames Kind betreut, sondern nur, wenn er wegen der Betreuung einen Unterhaltsanspruch hat.

Der Vorrang der minderjährigen Kinder gegenüber den Ansprüchen der Ehegatten wirkt sich im Mangelfall so aus, dass ihre Unterhaltsan- sprüche grundsätzlich zuerst in voller Höhe zu befriedigen sind, bevor ein nachrangig Berechtigter berücksichtigt wird.

Ein Problem ist, ob zunächst der Kindesunterhalt aus einer hohen Einkommensgruppe selbst dann vorrangig zu befriedigen ist, wenn dadurch für den nachrangigen Ehegatten wenig oder nichts mehr übrig bleibt.

Absoluter Vorrang

Von mehreren OLG wird vertreten, dass der Unterhalt für die vorrangig berechtigten Kinder einer niedrigeren Einkommensstufe entnommen werden soll, damit für die Ehefrau ein angemessenes Ergebnis erzielt wird.

Nachteilig für die Restfamilie ist die steuerliche Konsequenz aus dem Vorrang des Kindesunterhalts vor dem Ehegattenunterhalt. Nur der Ehegattenunterhalt kann im Wege des Realsplittings steuerlich als einkommensmindernde Sonderausgabe geltend gemacht werden. Dadurch erhöht sich das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen und damit letztlich auch wieder der Unterhaltsanspruch. Durch die Verringerung des Ehegattenunterhalts zugunsten des Kindesunter- halts verfügt die Familie über weniger Einkommen als zuvor.

Gleichrangige Ehegatten

Der geschiedene und der derzeitige Ehegatte sind gleichrangige Unterhaltsberechtigte.

Bei zwei Ehepartnern: Halbteilungsgrundsatz, bei drei Ehepartnern Dreiteilungsgrundsatz wird und es somit nicht um die Kompensation ehebedingter Nachteile geht.

Wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, bemisst sich der Unterhaltsanspruch nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen.

Ehegattenunterhalt

1. Für das Bestehen ehebedingter Nachteile kommt es vor allem darauf an, ob aus der tatsächlichen, nicht notwendig einvernehmlichen Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung Erwerbsnachteile entstanden sind (im Anschluss am Senatsurteil vom 20.10.10 – FamRZ 10, 2059 = FK 11, 19, Abruf-Nr- 103752).

2. Gab der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft seinen Arbeitsplatz auf, ist es jedenfalls grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der unhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht, sodass daraus entstandene Erwerbsnachteile ehebedingt sind. Etwas anderes gilt, wenn die Aufgabe (oder der Verlust) der Arbeitsstelle ausschließlich auf Gründen beruhte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen. (BGH 16.02.11, XII ZR 108/9, FamRZ 11, Abruf-Nr- 110929)

Ehegattenunterhaltsanspruch aufgrund ehebedingter Nachteile

Sofern ein Ehegatte durch die Ehe Nachteile dahingehend erlitten hat, dass er seine Berufstätigkeit für die Kindererziehung aufgegeben hat, so resultiert daraus ein Unterhaltsanspruch, wenn seine Berufschancen aufgrund dessen schlecht sind. Gab der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Bestehends der Ehe seinen Arbeitsplatz auf, ist es jedenfalls nicht von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht. Die daraus entstandenen Erwerbsnachteile sind ehebedingt. Etwas anderes gilt, wenn die Aufgabe des Arbeitsplatzes ausschließlich auf Gründen beruhte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen. (BGH, Urteil vom 16.02.2011)

Unterhaltsanspruch wegen Krankheit

Gemäß § 1572 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm zum Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder des Wegfalls der Vorraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Das bedeutet, dass unabhängig davon, ob der schlechte körperliche oder psychische Zustand in einem, wie auch immer gearteten Zusammenhang mit der Ehe steht und unabhängig davon, ob dieser Zustand ehebedingt ist oder nicht, ein geschiedener Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, wenn von ihm wegen der Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Nach der Rechtsprechung des BGH ergibt sich im Krankheitsunterhalt gem. § 1572 BGB immer dann ein ehebedinger Nachteil, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre.

Herabsetzung und Befristung von Krankheitsunterhalt

(BGH, Urteil vom 30.03.2011 – Az XII ZR 63/09)

Krankheitsunterhalt steht dem Ehegatten zu, der aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens nicht arbeiten kann. Mit der aktuellen Entscheidung hat sich der BGH dazu geäußert, diesen Anspruch zu befristen oder herabzusetzen.

Eine Herabsetzung oder Befristung von Krankheitsunterhalt ist möglich, wenn es sich bei der Krankheit um einen ehebedingten Nachteil handelt. Keinen ehebedingten Nachteil stellt die Erkrankung dar, wenn diese nicht im Zusammengang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen Umständen steht. Ferner hat der Senat entschieden, dass auch bei Nichtvorliegen ehebedingter Nachteile eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs begründet ist.

Bei dem Erwägungen zur Unbilligkeit sind insbesondere zu berücksichtigen die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe.

OLG Köln, Beschl. v. 23.01.2009 – 21 WF 14/09

Anders hat dies das OLG Köln noch 2009 entscheiden. Es hat entschieden, dass, kann die unterhaltsberechtigte Ehefrau ihren angemessenen Lebenslauf im Hinblick auf ihr Alter und nur geringe Rentenansprüche nicht selbst decken, eine Befristung des auf den angemessenen Bedarf begrenzten Altersunterhaltsanspruchs auch bei Fehlens ehebedingter Nachteile nicht in Betracht kommt.

Das OLG stützte seine Begründung darauf, dass ein Anspruch auf Altersunterhalt nicht zur Voraussetzung hat, dass die geltend gemachte Bedürftigkeit auf ehebedingten Nachteilen beruhen.

Die nach der Ehe fortwirkende Verantwortung erschöpft sich nicht in dem Ausgleich ehebedingter Nachteile, sondern Unterhaltsansprüche wegen Alter, Krankheit oder Arbeitslosigkeit bestehen auch dann, wenn Krankheit und Arbeitslosigkeit ganz unabhängig von der Ehe und ihrer Ausgestaltung durch die Ehegatten eintreten.

Eine uneingeschränkte Fortwirkung der nachehelichen Solidarität kann jedoch unter Billigkeitsgesichtspunkten unangemessen erscheinen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe.

BGH Urteil vom 13.07.2011 – Az. XII ZR 84/09

Wenn der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, und sich hiermit endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst hat und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt, wird der naheheliche Unterhaltsanspruch beschränkt oder gar versagt.

 

Wenn die verfestigte neue Lebensgemeinschaft beendet wird, lebt ein versagter Unterhaltsanspruch regelmäßig im Interesse gemeinsamer Kinder als Betreuungsunterhalt wieder auf. Für andere Unterhaltstatbestände gilt dies nur, wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität geschuldet ist, das im Ausnahmefall eine weitergehende nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann.

Beschluss des OLG Hamm 08.06.2011, Az. II 5 UF 51

Allein aus einem Golbalverzicht folgt auch bei einem objektiv offensichtlichen Ungleichgewicht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages, wenn ein Fall gestörter Vertragsparität vorliegt.

Eine gestörte Vertragsparität liegt vor, wenn ein krasses Ungleichgewicht besteht, oder bei einseitiger ehelicher Lastenverteilung.

 

Weiter beim Vorliegen einer strukturellen Unterlegenheit beim Vertragsschluss, einseitiger Dominanz, ungleicher Verhandlungspositionen oder der Umkehrung der Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung.

BGH Urteil vom 02.02.2011 – Az. XII ZR 185

Im Zugewinnausgleich ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Goodwill ist ein Unternehmerlohn abzusetzen, der den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entspricht. Der Unternehmerlohn hat insbesondere die berufliche Erfahrung, die unternehmerische Verantwortung und die Kosten einer angemessenen sozialen Absicherung zu berücksichtigen. Von dem ermittelten Wert der Praxis müssen unabhängig von einer Veräußerungsabsicht latente Ertragssteuern abgezogen werden. Diese sind nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu bemessen, die am Stichtag vorlagen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25.01.2011 entschieden, dass die entwickelte Rechtsprechung zu den “wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen” zur Auslegung von § 1578 I Satz 1 BGB gegen Art. 2 I GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG verstößt. Im Rahmen der “wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse” kam im Dreipersonenverhältnis die sog. “Drittellösung”, eine Dreiteilung der Bedarfsgrundlagen zur Ermittlung des Einzelbedarfs, zur Anwendung.

Ein solches Dreipersonenverhältnis liegt insbesondere vor, wenn der Unterhaltsverpflichtete zwei (ehemaligen) Ehegatten zum Unterhalt verpflichtet ist, bzw. der neue Partner (Ehegatte) neben dem bisherigen Partner unterhaltsbedürftig ist. In diesem Fall wurde das Einkommen aller Beteiligter zur Bedarfsermittlung zusammengerechnet. Der Unterhalt des zweiten Ehegatten beeinflusste den Bedarf des ersten Ehegatten und umgekehrt.

Das BVerfG hat festgestellt, dass diese Berechnungsmethode nicht mit dem Wortlaut des § 1578 I S.1 BGB begründet werden kann. Die Berücksichtigung der Änderung der nachehelichen Lebensverhältnisse im Rahmen der Bedarfsermittlung schafft ein eigenes – von dem Konzept des Gesetzgebers abgelöstes – Modell, mit welchem die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschritten werden. Der Gesetzgeber habe den § 1578 I S.1 BGB im Rahmen der Reform des Unterhaltsrechts unverändert belassen und damit unterstrichen, dass der Unterhalt auch weiterhin am Maßstab der “ehelichen Lebensverhältnisse” zu bemessen ist.

 

Interview mit Rechtsanwältin Koppmann hierzu im WDR

Urteil des BGH vom 15.06.2011 – Az. XII ZR 94/09

Alleinerziehende Geschiedene müssen nach dem BGH in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist. Ein Anspruch auf Unterhalt des ehemaligen Partners besteht nur, wenn der betreuende Elternteil aufgrund konkret vorgetragener Umstände nicht voll arbeiten kann. Auch die Betreuung eines Grundschulkindes steht einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsmöglichkeit besteht.

Im konkreten Fall ging es um den Unterhalt einer alleinerziehenden Mutter für ihre Tochter, welche in die dritte Klasse geht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte der Frau einen Anspruch auf Unterhalt zugesprochen. Sie sei nur verpflichtet, halbtags zu arbeiten, da das Kind längere Zeit in einer Pflegefamilie gelebt hatte. Dies rechtfertige einen behutsamen Übergang, um Mutter und Kind nicht zu überfordern.

 

Dem widersprach der BGH: Wer länger als bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt will, müsse die Gründe dafür darlegen und beweisen. Das Kind könne in einer offenen Ganztagsschule betreut werden. Unter Umständen müsste die Mutter genauso viel arbeiten wie ihr Ex-Mann, der das Kind nicht betreut.

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Sorgerecht

Gemeinsames Sorgerecht der Eltern besteht,

  • wenn das Kind in der Ehe geboren wird,
  • wenn die Eltern nach der Geburt heiraten,
  • oder aufgrund der Erklärung beider Elternteile, die Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen zu wollen

Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Gemäß § 1713 Abs. 1 Satz 2 BGB kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt, eine Beistandschaft beantragen. Beistand des Kindes wird das Jugendamt. Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht.Die Beistandschaft wird bestellt für die Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.Verfahrenspfleger für Minderjährige gemäß § 158 FamFG gilt für die Wahrnehmung der Interessen des Kindes insbesondere im Sorgerechtsverfahren.

Sorgerecht im Falle des Scheidungsantrages

Grundsätzlich bleibt das gemeinsame Sorgerecht der Eltern bestehen, es sei denn, während der Scheidung oder auch noch später wird ein Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge gestellt. Das Familiengericht wird nicht von selber tätig, sondern nur auf Antrag der Parteien. Allerdings sind dieVoraussetzungen hierfür sehr streng.

In wichtigen Fragen muss es bei dem das Sorgerecht ausschließenden Elternteil an Kooperationsfähigkeit fehlen und diese die Auswirkung der Kindeswohlgefährdung mit sich ziehen. Darüber hinaus darf dies nicht nur in einem Einzelfall so sein. Denn hierfür kann dann die Zustimmung durch Einzelentscheidung durch das Familiengericht auf einen Elternteil übertragen werden, so dass noch nicht das Sorgerecht entzogen werden muss.

Folgende rechtliche Möglichkeiten gibt es:

  • Übertragung des alleinigen Sorgerechts
  • Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
  • Übertragung der Entscheidung über eine streitige Frage auf einen Elternteil

Umgangsrecht

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat einen Anspruch auf Umgang mit dem Kind. In der Gestaltung sind die Eltern frei. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften über die Ausgestaltung des Umgangs. Sind sich die Eltern aber nicht einig, so entscheidet das Familiengericht. Allerdings gibt es Empfehlungen, die sich jeweils auch am Alter der Kinder orientieren.

Umgangsberechtigte sind:

  • leibliche Elternteil
  • Großeltern und Geschwister
  • andere Bezugspersonen bei sozial-familiären Beziehungen so wie

Lebensgefährten eines Elternteils

Väter nichtehelicher Kinder haben jetzt das Recht, das Sorgerecht zu beantragen

  • Nach der Entscheidung des BVerfG vom 21.07.10 (FamRZ 10, 1403 = FK 10, 178, Abruf-NR. 102487), verletzt es das Elternrecht des Vaters (Art. 6 Abs. 2 GG) eines nicht ehelichen Kindes, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgerechtsbeantragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich prüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kinderwohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung der verfassungswidrigen Vorschriften ist aufgrund der vorläufigen Anordnung der BVerfG auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam zu übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
  • Soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt, überträgt das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge allein, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Wohlverhaltenspflicht für den Elternteil, bei dem das Kind lebt

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat die Pflicht positiv auf das Kind einzuwirken, dass psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil überwunden werden. Das heißt, dass sich der betreuende Elternteil nicht nur dann im Sinne dieser Pflicht korrekt verhält, wenn er das Kind nicht negativ beeinflusst. Er muss auch das Verhältnis zum anderen Elternteil fördern und hat dafür Sorge zu tragen, dass durch die Trennung und Auflösung der Familie entstandene Antipathien in eine positive Richtung gewendet werden. Es ist also nicht nur Unterlassen gefordert, sonder positives Tun.

Ebenso hat der Elternteil, der nur ein Umgangsrecht hat, die Pflicht, das Kind nicht gegen den betreuenden Elternteil einzunehmen und dessen Erziehungsanstrengungen zu vereiteln oder zu beeinträchtigen oder auch nur seine Erziehungsautorität in Frage zu stellen.

OLG Saarbrücken, Beschl. vom 21.1.2011

Umgangsrecht trotz schlechter Wohnverhältnisse

Das Umgangsrecht ist verfassungsrechtlich von so hohem geschützten Rang, dass aufgrund schlechter Wohnverhältnisse wie z.B. zu kleine Wohnung, keine derzeitige Schlafgelegenheit, verraucht, dies keine Gründe darstellen, um Umgang mit Übernachtungen zu verwehren.

Umzug mit dem Kind

In der Regel üben die Eltern nach der Trennung oder Scheidung das Sorgerecht gemeinsam aus. Leben die Kinder bei einem Elternteil alleine, und plant dieser umzuziehen, möglicherweise gar ins Ausland, entsteht ein Spannungsverhältnis zu dem Umgangsrecht des anderen Elternteils. Dieses Spannungsverhältnis zwischen dem Umgangsrecht des einen und dem Recht auf Freizügigkeit des anderen Ehegatten gilt es auszugleichen.

Da der andere Elternteil zustimmen müsste, um den Umzug zu ermöglichen, wird der Elternteil der umziehen möchte die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beantragen.

Wir die gemeinsame elterliche Sorge aufgehben, sind bei der Frage, welchem Elternteil deren Wahrnehmung zu übertragen ist, im Wesentlichen folgende Kriterien von Bedeutung:

  • der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung in der Lage ist;
  • die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwaige Geschwister;
  • der Gesichtspunkt der Kontinuität, der auf die Stetigkeit und Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt;
  • Der Förderungsgrundsatz, also die Eignung, Möglichkeit und Bereitschaft der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung; dabei kommt der Bereitschaft, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen, eine besondere Bedeutung zu.

Weiter ist zu sagen, dass der Auslands-Umzug nicht in der Absicht einer Umgangsvereitelung stattfinden darf. Es muss auch ein triftiger Grund für den Umzug vorliegen. Bisher in der Rechtssprechung anerkannt sind zum einen berufliche Gründe. Beispielsweise hat das OLG München (BeckRS 2006, 09825) anerkannt, dass der nach Peru ziehende Elternteil angab, in Deutschland von der Sozialhilfe abhängig zu sein und als ungelernte Hilfskraft arbeiten zu müssen. In Peru jedoch ihr Studium beenden konnte und auch in eine Großfamilie integriert ist.

Zuletzt ist noch berücksichtigt die Auswirkungen des Umzugs auf das Kind. Hierbei spielten neben der Staatsangehörigkeit des Kindes die Integration in eine Großfamilie (OLG München, NJW-RR 2009, 512) und auch die Mehrsprachigkeit des Kindes eine Rolle. Die Flug- und Bahnverbindungen spielten ebenso eine Rolle wie die Medienkompetenz des Kindes, so dass eine Kommunikation über Fernkommunikation zwischen dem Kind und dem Elternteil, der entfernt vom Kind wohnt.

Umgangsregelung mit Übernachtung

(KG Berlin, Beschl. v. 10.1.2011, – Az 17 UF 225/10)

Gegen Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil wird oft vorgebracht, dass die häuslichen Verhältnisse beim diesem ungünstig seien, um so den Umgang zu unterbinden.

Das Kammergericht hat nun entschieden, dass der Regelumgang in aller Regel auch dann Übernachtungen umfasst, wenn durch beispielsweise beengte Wohnverhältnisse, ein fehlendes Kindbett oder kalten Zigarettenrauch die häuslichen Verhältnisse des umgangsberechtigten Elternteils als ungünstig angesehen werden.

Indizwirkung einer elterlichen Vereinbarung zum Sorgerecht/Feststellung zur Übertragung des Sorgerechts/Notwendige Kindesanhörung durch den Senat/Entpflichtung des Verfahrenspflegers kurz vor Abschluss des Verfahrens

(BGH, Besch. v. 16.03.2011 – Az. XII ZB 407/10)

In der Entscheidung bringt der BGH zum Ausdruck, dass das Kind persönlich zu hören ist um sich ein Bild von dem Willen, der Neigung und den Bindungen des Kindes zu machen. Es gehört zur Aufgabe des Gerichts, sich von dem Kind und seinem geäußerten Willen in dem jeweiligen Verfahrenskontext einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen. Ein Verzicht durch Beteiligte ist nicht möglich, es handelt sich um Amtsermittlungsgrundsatz.

Weiter stellt der BGH fest, dass die Motive für ein Auswanderungsentschluss eines Elternteils nicht gerichtlich überprüfbar sind, es sei denn, es wird (auch) der Zweck verfolgt, den Kontakt zwischen dem Kind und anderem Elternteil zu vereiteln.

Eine Vereinbarung der Eltern zum Sorgerecht habe zwar für das Gericht keine Bindungswirkung, da die Eltern hierüber nicht, auch nicht in Teilen, disponieren können. Jedoch entfalte eine im elterlichen Konsens getroffene Entscheidung eine Indizwirkung dahingehend, dass sie dem Kindeswohl entspricht.

Das Gericht hat durch die Verfahrensgestaltung dem Verfahrenspfleger zu ermöglichen, seine Funktion sinnvoll wahrzunehmen und zu den die Interessen und den Willen des Kindes betreffenden Tatsachen und den diesbezüglichen Ermittlungen des Familiengerichts umfassend Stellung zu nehmen.

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Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt richtet sich nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle. Danach bemisst sich der Unterhalt eines minderjährigen Kindes zum einen nach dem Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils und zum anderen nach dem Alter.

Bei volljährigen Kindern unterscheidet man zwischen den so genannten privilegierten volljährigen Kindern und den volljährigen Kindern.

Unter privilegierten volljährigen Kindern versteht man Kinder, die sich noch in der ersten allgemeinen Schulausbildung befinden. Klassischerweise gehört hierzu das Kind, dass ein Gymnasium besucht und dieses mit dem Abitur abschließt. Die privilegierten volljährigen Kinder sind diesbezüglich den minderjährigen Kindern gleichgestellt.

Grundsätzlich gilt für volljährige Kinder, dass der Unterhalt nicht mehr durch Betreuung geschuldet wird. Das bedeutet, dass beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Von daher wird der Unterhalt von beiden Elternteilen entsprechend ihrem Einkommen gequotelt.

Kindergartenbeiträge sind Mehrbedarf des Kindes

Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in voller Höhe Mehrbedarf des Kindes und in den Unterhaltsbeiträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Regelfall ergebenen Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.

Das heißt, der Unterhaltspflichtige hat in jeden Fall die Hälfte der Betreuungskosten (z.B. Kindergartenbeitrag, Kosten für eine Offene Ganztagsschule) zu zahlen. Der Beitrag für das Mittagessen ist im monatlichen Unterhalt enthalten.

Ob die für den Besuch eines Kindergarten entstehenden Kosten insgesamt Mehrbedarf des Kindes sind und somit grundsätzlich zum Tabellenunterhalt als laufender Unterhalt geltend gemacht werden können oder zumindest teilweise bereits in den Tabellenbeträgen enthalten sind oder Aufwendungen des betreuenden Elternteils im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit darstellen, war lange Zeit sehr umstritten.
Mit der Entscheidung des BGH vom 26.11.2008 dürfte dieser Streit nun endgültig entschieden sein. Da die monatlichen Kindergartengebühren erheblich sein können, ist die Entscheidung des BGH von großer praktischer Relevanz.

Der BGH stellt klar, dass Kindergartenbeiträge grundsätzlich dem Bedarf des Kindes und nicht den berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils zuzuordnen sind.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.02.2011

Bei gut situierten Eltern besteht im Rahmen eines sinnvollen Auslandsstudiums ein Unterhaltsanspruch, auch wenn sich dadurch das Studium verlängert.

Beschluss des BVerfG vom 14.07.2011, Az. 1 BvR 932/10

Die Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegatenunterhalts ist nicht verfassungswidrig.

Nach der Neuregelung des § 1612b BGB ist das Kindesgeld zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden und zwar zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt, in allen anderen Fällen in voller Höhe.

Hiermit ist keine Ungleichbehandlung vebunden. Der Gesetzgeber hat anlässlich der Unterhaltsreform beide Elternteile, unabhängig davon, ob sie Bar- oder Betreuungsunterhalt leisten, verpflichtet, den auf sie entfallenden Kindergeldanteil ausschließlich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden.

Düsseldorfer Tabelle

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Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die Anzahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften hat in den vergangenen Jahren stark zugenommen und wird auch in Zukunft weiter steigen.

Das Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf, deren Lösung bei den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft – im Gegensatz zum Eherecht und Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft – jedoch in der Regel nicht gesetzlich geregelt ist. Das führt in allen Bereichen des Zusammenlebens zu zahlreichen juristisch schwierigen Problemen:

Von Beruf, Haushalt und Wohnung über Kinder, Unterhalt und Erbrecht bis hin zu den Fragen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Lebensgemeinschaft, wenn die Partner sich getrennt haben.

Insofern empfehlen wir bei längerem Zusammenleben und gemeinsamen Anschaffungen bzw. Investitionen sowie bei Vorhandensein von Vermögen, Mitarbeit im Betrieb des Partners, Pflege von Angehörigen sowie gemeinsamen Kindern den Abschluss eines sog. Partnerschaftsvertrages.

Um die Risiken des gesetzlich ungeregelten Zusammenlebens in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zu verringern und auch um Streit zu vermeiden, sollten sich die Partner überlegen, ob sich wenn nicht der Abschluss eines umfassenden Partnerschaftsvertrages, zumindest doch die eine oder andere Einzelvereinbarung empfiehlt.

BGH Urteil vom 06.07.2011 – Az. XII ZW 190/08

Wenn in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinschaftsbezogene Zuwendungen, nämlich Leistungen für ein Wohnhaus erfolgen, kann nach scheitern der Lebensgemeinschaft ein Ausgleichsanspruch des Leistenden bestehen.

Konkret geht es darum, dass das Haus in dem die Partner lebten im Eigentum des einen Ehepartners steht. Der andere Partner erbringt hierfür Leistungen, beispielsweise durch eigene handwerkliche Tätigkeit. Trennen sich die Partner, stellt sich die Frage, ob der Leistende einen Anspruch auf Ausgleich für seine Leistungen hat.

Verlangt der Partner nun den Ausgleich, und behauptet, er habe die Erwartung gehegt, an dem mit seiner Hilfe ausgebauten Haus langfristig partizipieren zu können. Dies kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Möglichkeit des Scheiterns einer Beziehung nie ausgeschlossen werden könne. Einer solchen Zweckabrede steht auch nicht entgegen, dass der Leistungsempfänger Alleineigentümer der Immobilie ist, genauso wenig, dass das Errichten eines Eigenheims der Befriedigung des Wohnbedarf und damit letztlich dem Unterhalt der Familie gedient hat.

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Versorgungsausgleich

Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs ist der Ausgleich der erworbenen Rentenanwartschaften während der Ehezeit im Falle der Scheidung.

Er wurde eingeführt zum Schutz der nichterwerbstätigen Ehegatten, die während der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erwerben konnten wegen Kinderbetreuung z.B. Die Durchführung des Versorgungsausgelichs kann durch Ehevertrag oder durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden. Dies macht immer dann Sinn, wenn beide Ehepartner berufstätig sind und/oder keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind.

Sofern keine Regelung vorliegt, wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt. Bei Ehen, die weniger als drei Jahre gedauert haben, wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt.

Nach der Reform des Versorgungsausgleichs seit dem 01.09.2009 werden Betriebsrentenansprüche künftig unmittelbar in den jeweiligen Betriebsrentensystemen geteilt: Der Arbeitgeber des ausgleichspflichtigen Ehepartners muss den ausgleichsberechtigten Ehepartner im Normalfall in sein Versorgungssystem aufnehmen(interne Teilung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der anteilige Betriebsrentenanspruch ausgezahlt werden(externe Teile) Bei Auszahlung kann der ausgleichsberechtigte Ehepartner entscheiden, in welche andere – bestimmte Mindestanforderungen genügende – Alterssicherung der Kapitalbetrag fließen soll. Das kann zum Beispiel eine Riester-Rente oder auch die gesetzliche Rentenversicherung sein. Trifft der Ehepartner keine Wahl, dann fließt das Kapital ab sofort automatisch in die neue kapitalgedeckte Versorgungsausgleichskasse.

Dies zahlt dann eine monatliche Zusatzrente im Alter. Die neue Kasse garantiert dabei Leistungen nach gesetzlich festgelegten Kriterien. Abschlusskosten werden von ihr nicht erhoben. Ein Zugriff auf das von der Kasse verwaltete Kapital vor Rentenbeginn ist wie bei der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen. Die neue Pensionskasse ist zudem Pflichtmitglied beim Sicherungsfond „Protektor“ und damit gegen Insolvenzrisiken geschützt.

Neben weiteren Neuerungen bleiben jedoch grundlegende Elemente der bisherigen Rechts erhalten:

Halbteilung der Rechte

Es verbleibt wie nach dem bisherigen Recht dabei, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitenanteile) jeweils zur Hälfte (Halbteilungsverfahren) zwischen den geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (Ausgleichswert) werden. Bei den Rentenrechten werden Entgeltpunkte ausgeglichen, nicht mehr Rentenbeträge, die jedoch zur Information durch den Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden.

Die sich aus den Entgeltpunkten ergebende Wartezeit wird errechnet, indem die Entgeltpunkte durch 0,0313 dividiert werden (§ 52 Abs. 1 SGB VI). 6,3133 übertragene Entgeltpunkte führen z.B. zu (aufgerundet) 202 Wartezeitenmonate (6,3133 : 0,0313). Dabei handelt es sich nicht um Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 43 Abs. 1,2 Nr. 2, § 38 SGB VI.

Arten der auszugleichenden Anrechte

Wie nach dem bisherigen Recht sind Anwartschaften und Ansprüche auszugleichen, die durch Arbeit und Vermögen geschaffen und aufrechterhalten worden sind und der Absicherung im Alter und bei Invalidität (insbesondere Erwerbs-, Berufs-, und Dienstunfähigkeit) dienen. Erfasst werden mithin im In- und Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgung, betriebliche Altersversorgung, und private Alters-, und Invaliditätsversorgung. Nach neuem Recht werden Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung und Anrechte auch dann im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt, wenn sie auf eine Kapitalleistung und nicht auf eine laufende Rentenzahlung gerichtet sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Nach altem Recht wurden derartige Ansprüche im Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Ehezeit

Die zu berücksichtigende Ehezeit beginnt weiterhin mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat der Eheschließung folgt und endet mit dem letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrages (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Auszugleichen sind alle Anrechte, die in der Ehezeit erworben worden sind (sog. In-Prinzip), Bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren ist der Versorgungsausgleich grundsätzlich ausgeschlossen und nur dann durchzuführen, wenn ein Ehegatte dies beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Ein Ausschluss ist auch dann vorgesehen (§§ 9 Abs. 4, 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG), wenn bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz der auszugleichenden Werte weniger als 25,50 € ist oder einzelne auszugleichende Anrechte einen geringen Wert haben. Der Ausschluss ist jedoch als Sollvorschrift ausgestaltet (§ 18 Abs. 1 VersAusglG), so dass dem Familiengericht ein Handlungsmessen – etwa zur Erreichung einer bestimmten Wartezeit – hinsichtlich der Durchführung der Versorgungsausgleichs zusteht.

Interne Teilung

Nach § 10 VersAusglG wird der Versorgungsausgleich im Regelfall in Form der sog. internen Teilung durchgeführt, d.h. anstelle der bisherigen Saldierung aller Versorgungsanrechte und dem anschließenden Einmalausgleich, der regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt wurden, erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte – und ggfs. die Ehegatten wechselseitig – eigenständige Ansprüche im jeweiligen Versorgungssystem.

Hat beispielsweise eine Ehefrau während der Ehe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet und ihr Ehemann als Bundesbeamter während der Ehe Versorgungsanrechte in der Beamtenversorgung des Bundes erworben, so wären zunächst die Anrechte des Ehemannes zur Hälfte auf die Ehefrau zu übertragen mit der Folge, dass sie bei Eintritt eines Versicherungsfalls eines gesetzlichen Alterungssicherungssystems oder – bei Ausgleichsberechtigten, die einem solchen System nicht angehören – der gesetzlichen Rentenversicherung (Dienstunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Alter) Anspruch auf Leistungen quasi aus der Beamtenversorgung nach Maßgabe des § 2 des zum 01.09.2009 in kraft getretenen Gesetzes über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Beamtinnen und Beamten des Bundes im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz – BVerTG).

Im Gegenzug hätte der Ehemann Anspruch auf Übertragung der Hälfte der von seiner Ehefrau während der Ehe erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Leistungsfall entsprechende Rentenansprüche. Wäre der Ehemann Landesbeamter – für Landesbeamte besteht noch kein dem BversTG entsprechendes Gesetz – fände ein sog. externer Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung des Halbteilungsverfahrens statt.

Externe Teilung (§§ 14 ff. VersAusglG)

Im Gegensatz zur internen Teilung wird bei der externen Teilung für den Ausgleichsberechtigten zu Lasten der Anrechte der Ausgleichspflichtigen ein Anrecht (in Höhe des Ausgleichswerts) bei einem anderen Versorgungsträger begründet, als demjenigen, bei dem der Ausgleichspflichtige das Anrecht erworben hat.

Beispiel: Die von dem Ehemann als Landesbeamten während der Ehe erworbenen Anrechte werden zur Hälfte auf den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen.

Die externe Teilung soll nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch möglichst die Ausnahme bilden und ist deshalb nur in folgenden Ausnahmefällen gesetzlich geregelt bzw. möglich, wobei der Ausgleichberechtigte die Zielversorgung wählen darf (§ 15 VersAusglG):

  • Bei Anrechten aus einem öffentlich – rechtlich Dienst- oder Amtsverhältnis solange (wie z.B. bei Landesbeamten) die einzelnen Länder im Gegensatz zum Bund eine interne Teilung gesetzlich nicht vorgesehen haben (§ 16 Abs. 1 VersAusglG), wobei bei Beamten und Soldaten auf Zeit – im Hinblick auf eine eventuelle Nachversicherung nach § 8 SGB VI – die Zielversorgung stets die gesetzliche Rentenversicherung ist (§ 16 Abs. 2 VersAusglG)
  • Außerdem ist die externe Teilung zulässig bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Ausgleichspflichtigen und dem ausgewählten Träger der Zielversorgung (§14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) oder bei nur geringen Anrechten (z.B. bei einem Rentenbetrag in Höhe von nicht mehr als 2% der Bezugsgröße) auf Verlangen des ausgleichpflichtigen Versorgungsträgers. In diesen Fällen ist ein entsprechender Kapitalbeitrag an den Zielversorgungsträger zu zahlen.

Wegfall des Rentnerprivilegs

Nach dem alten Recht bestand für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Besitzschutz hinsichtlich des Zahlbetrags der Rente, wenn er im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rentner war, dass heißt seine Rente wurde in voller Höhe ausgezahlt. Der Besitzschutz bestand bis zum Beginn einer Rente des Ausgleichsberechtigten. Dieser Besitzschutz ist mit Wirkung zum 01.09.2009 weggefallen. Der Versorgungsausgleich ist von dem Kalendermonat an zu berücksichtigen, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. Der Rentenbewilligungsbescheid ist von diesem Zeitpunkt an aufzuheben. Besitzschutz besteht als Übergangsrecht nur noch dann, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich von dem 01.09.2009 bereits eingeleitet worden ist und die Rente des Ausgleichspflichtigen vor diesem Zeitpunkt bereits begonnen (= Zahlungsbeginn) hat. Dieser Besitzschutz bleibt bis zum Beginn der Rente des Ausgleichsberechtigten.

Wegfall der Höchstbetragsbegrenzung

§ 1587 b Abs. 5 BGB, § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI in ihrer bis zum 31.08.2009 geltend Fassung bestimmten, dass der Rentenzahlbetrag aus den übertragenen zuzüglich der eigenen Rentenanwartschaften für die Ehezeit einen bestimmten Höchstbetrag (im Ergebnis 2 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr) nicht überschreiten durfte. Diese Begrenzung ist ab 01.09.2009 aufgehoben, so dass die in die Rentenversicherung übertragenen Anrechte voll zum Tragen kommen, ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist dann insoweit nicht mehr erforderlich.

Härteausgleiche

Die mit Wirkung – wie das gesamte VAHRG – zum 01.09.2009 aufgehobenen Bestimmungen der §§ 4 und 5 VAHRG sahen vor, dass die Rente der Ausgleichspflichtigen (auf Antrag) ungemindert zu zahlen war, wenn der Ausgleichsberechtigte gestorben war und bis zu einem Tod keine Rente oder nur geringfügige Leistungen aus den übertragenen Rentenanwartschaften gewährt wurden oder solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten konnte und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hatte oder nur deshalb nicht hatte, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande war. Das VersAusglG enthält vergleichbare Regelungen:

Die laufende Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten wird nicht oder nur teilweise gemindert, solange der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte keine laufende Leistung aus der übertragenen Versorgung erhalten kann (weil er noch nicht rentenbezugsberechtigt ist) und gegen den Ausgleichspflichtigen ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt hätte. Abweichend von dieser Bestimmung, die eine Minderung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen ausschloss, ist nach neuem Recht die – durch die Übertragung der Anrechte bedingte – Kürzung der Versorgung nur noch in der Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen (§ 33 Abs. 3 VerAusglG). Hierüber entscheidet das Familiengericht. Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen, welche Kürzung ausgesetzt wird (§ 33 Abs. 4 VerAusglG).

Nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird dem Ausgleichspflichtigen eine ungeminderte Rente gezahlt, wenn der frühere Ehegatte gestorben ist und höchstens für die Dauer von 36 Monaten eine auf den übertragenen Anrechten beruhende Rente erhalten hat. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem früheren § 4 VAHRG, wobei die relativ komplizierte Grenzwertberechnung nach Abs. 2 dieser Vorschrift durch die klare 36 Monatsgrenze ersetzt ist. Der Leistungsbezug von Hinterbliebenen ist unschädlich.

Auch die Gewährung anderer Leistungen (z.B. Leistungen zur Teilhabe) ist ohne Bedeutung. Die ungeminderte Rente wird ab dem Monat gezahlt, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

Nach § 35 Abs. 1 VerAusglG wird eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht oder nur teilweise gemindert, wenn der Ausgleichspflichtige von seinem früheren Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs Anrechte erworben hat, aus denen er (noch) keine Leistungen erhalten kann. Die Kürzung wird höchstens in Höhe des Anrechts ausgesetzt. Diese Regelung soll Härten vermeiden, die dadurch entstehen können, dass eine Erwerbminderungsrente oder eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen übertragener Anrechte nur gemindert geleistet wird, im Gegenzug jedoch aus Anrechten zu Gunsten des Leistungsberechtigten (z.B. aus einer berufsständischen Versorgung) aus leistungsrechtlichen Gründen jedoch keine Leistung gewährt werden kann.

Ausgleich von mit dem Anfangsvermögen erworbenen Versorgungsrechten

(BGH, Beschluss v. 30.03.2011 – Az. XII ZB 54/09)

Der Versorgungsausgleich ist nach dem Familienrecht der bei einer Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Er wird vom Familiengericht im Rahmen des Ehescheidungsprozesses durchgeführt.

Der BGH hat nun entscheiden, dass auch solche Anwartschaften mit einzubeziehen sind, die aus einem im Zeitpunkt der Eheschließung bereits vorhandenen Vermögen erworben wurden.

Soll ein Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, so kann dies in Form einer notariellen Vereinbarung geschehen.

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Vorbeugen ist besser als klagen.

Ehe ist das folgenreichste Rechtsgeschäft. Deshalb sollte immer geregelt werden, ob ein Ehevertrag in Betracht kommt.

Sinn und Zweck

Der Abschluss eines Ehevertrages ist vor allem in den folgenden Fällen sinnvoll:

  • Vor Eheschließung erbringt ein Partner Leistungen in das Vermögen des anderen (Hausbau)
  • Überschuldung eines Ehepartners
  • Unterschiedliche Berufsausbildung und Karrierechancen
  • Umfassendes Vermögen eines Partners wird eingebracht
  • Unternehmen/Betrieb wird eingebracht oder während der Ehe gegründet
  • Vermögensübertragung während der Ehe an den anderen Partner
  • Unterhaltsregelung im Fall der Trennung, wenn ein Ehepartner hauptsächlich Kinder betreut hat und auf Berufstätigkeit verzichtet hat

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Betreuung (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung)

Das Betreuungsrecht kommt immer dann zum Zuge, wenn der Mensch seine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann. Dies ist schneller passiert als man glaubt. Unfallbedingt kann es jeden treffen.

Im Betreuungsrecht und auch im Unterbringungsrecht sind im Laufe der Zeit der Mensch und seine Persönlichkeit mehr zum Mittelpunkt geworden. Seine Rechte sind gestärkt worden; es gibt keine Entmündigung mehr. Ein Mensch, der unter Betreuung steht, behält sein Wahlrecht, darf heiraten und sein Testament erstellen. Unnötige Betreuungen sollen vermieden werden.

Der Personenkreis der Betreuten sind psychisch Kranke, geistig Behinderte, seelische Behinderte und körperlich Behinderte.

Eine Betreuung ist notwendig, wenn die Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Es muss dabei festgestellt werden, ob nicht andere Hilfsmöglichkeiten bestehen sowie Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte und Soziale Dienste.

Auswirkungen der Betreuung

Sie hat nicht zur Folge, dass die Betreuten geschäftsunfähig werden. Die Wirksamkeit der von ihnen abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Personen alleine danach, ob sie deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und ihr handeln danach ausrichten können.

Für folgende Aufgabenbereiche kann eine Betreuung angeordnet werden:

Heilbehandlung

Da jeder körperliche Eingriff eine Körperverletzung darstellt, bedarf es einer Einwilligung. Ohne Einwilligung ist der Eingriff rechtswidrig, hat der Patient einen Betreuer, so muss darauf geachtet werden, ob der dem Betreuer zugewiesene Aufgabenbereich die Gesundheitsfürsorge umfasst. Wenn nicht, so muss der Patient selbst die Einwilligung erteilen.

Der Patient muss einwilligungsfähig sein. Auch wenn dem Betreuer die Aufgabe der Gesundheitsfürsorge zugewiesen ist, muss er sich vergewissern, ob dieser in der konkreten Situation einwilligungsfähig ist. Der Betreute kann im Hinblick auf unterschiedlich komplizierte Maßnahmen durchaus in einem Fall einwilligungsfähig sein und im anderen Fall dagegen nicht. Bei Einwilligungsunfähigkeit hat der Betreuer über die Maßnahme zu entscheiden.

Vermögenssorge

Hierzu zählen alle vertraglichen Sachen wie Wohnungsauflösung, -kündigung,-weitervermietung, Telefonabmeldung, Heimvertrag, Grundstücksverkauf etc.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht können Bürgerinnen und Bürger einen anderen Menschen bevollmächtigen, ihre Angelegenheiten zu besorgen, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr in der Lage sein sollten.

Man hat dann die Möglichkeit, eine Person seines Vertrauens auszuwählen. Außerdem hat man auch Einfluss darauf, wie später die Angelegenheiten durch die bevollmächtigte Person geregelt werden sollen. Es ist besser, man wählt sich die Person, die einen vertreten soll, selbst aus, statt dann im Ernstfall einen gerichtlich bestellten Berufsbetreuer zu bekommen, den man nicht kennt.

Bei uns können Sie Ihre individuelle Vorsorgevollmacht formulieren und jederzeit nach Bedarf ändern. Wir sorgen auch dafür, dass sie sicher hinterlegt wird, so dass im Bedarfsfall auch zugegriffen wird.

Selbstverständlich gehört hierzu auch für Gesundheitsfragen die Patientenverfügung.

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